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Gemeinschaftliche Testamente und Ehegattenerbverträge erfreuen sich in der Bevölkerung nach wie vor großer Beliebtheit, und in diesem Zusammenhang ist nicht nur das Institut der Erbeinsetzung, sondern auch das Vermächtnis von erheblicher praktischer Bedeutung. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die Ansprüche, die das Gesetz dem Vermächtnisnehmer im Falle einer Beeinträchtigung durch den überlebenden Ehegatten gewährt. Große Enttäuschungen sind nämlich möglich, wenn der überlebende Ehegatte den Vermächtnisgegenstand zu Lebzeiten verschenkt oder versilbert oder sein Vermögen derart schmälert, dass das Vermächtnis nach seinem Tode nicht mehr erfüllt werden kann. Je nachdem, welche Gestaltung vonden Ehegatten für das Vermächtnis gewählt wird, ergibt sich eine unterschiedliche Rechtsstellung und dementsprechend auch ein unterschiedlich stark ausgeprägter Schutz des Vermächtnisnehmers.