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Die Untreue - Pararaph 266 StGB - gehört zu den zentralen Normen des deutschen Wirtschaftsstrafrechts. In zahlreichen Fällen mit Untreuebezug ist derjenige, der die Dispositionsbefugnis über das geschützte Vermögen besitzt, mit dem Vorgehen des treupflichtigen Täters einverstanden. Inwiefern ein solcher Konsens die Strafbarkeit wegen Untreue entfallen läßt, bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.§§Edward Schramm analysiert Aufbau und Schutzzweck der Untreue, ordnet die Einwilligung dogmatisch ein und behandelt Probleme der Beteiligung. Die verschiedenen Träger der Verfügungsmacht werden herausgearbeitet, etwa für das Vermögen von natürlichen Personen (z. B. Kinder, Betreute) und juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Verein, GmbH, Aktiengesellschaft). Die Beachtung außerstrafrechtlicher Form- oder Verfahrensvorschriften ist hierbei nicht stets Bedingung für die strafrechtliche Wirksamkeit der Einwilligung.§Das Dogma, wonach einer erst nachträglich erteilten Zustimmung keine strafaufhebende Wirkung beizumessen ist, wird der Kritik unterzogen. Leidet das Einverständnis an einem Willensmangel, führt dieser nicht ausnahmslos zur Unbeachtlichkeit des Konsenses. Ferner kann auch eine mutmaßliche Zustimmung das Unrecht entfallen lassen. Abschließend erörtert Edward Schramm Vorschläge zur Reform des ß 266 StGB und würdigt Entwürfe von europabezogenen Untreuevorschriften.