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Das Privatstiftungsgesetz (PSG) kennt nur wenige ausdrückliche Bestimmungen betreffend die Rechte der Begünstigten und enthält keine Vorschriften, die die Einräumung weiterer Rechte an Begünstigte in der Stiftungserklärung für unzulässig erklären. Dem Prinzip der Vertragsfreiheit entsprechend ist es dem Stifter daher möglich, den Begünstigten in der Stiftungserklärung weitere - über den gesetzlichen Umfang hinausgehende - Rechte einzuräumen. Die vorliegende Arbeit "Stifterwille und Begünstigtenrechte" befasst sich mit der Frage, welche Rechte in welchem Umfang den Begünstigten durch den Stifter eingeräumt werden können. Probleme ergeben sich dort, wo Begünstigte Rechte erhalten, die ihnen eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, was mit der Privatstiftung als eigentümerloses Rechtssubjekt unvereinbar ist.