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Die Forderung nach dem effektiven Schutz gemeinsamer natürlicher Ressourcen stellt sich auch für die arktische Region mit ihrem Arktischen Ozean. Deshalb werden nach dem Ansatz von Regionalmeerabkommen folgende Fragen untersucht: Gibt es eine Pflicht der Anrainerstaaten zur regionalen Umweltkooperation für die Arktis und wenn ja, müssen dritte Staaten das Ergebnis dieser Kooperation gegen sich gelten lassen? Die Arbeit zeigt, daß sich im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Anrainerstaaten von Regionalmeeren ein spezielles Völkergewohnheitsrecht herausgebildet hat. Diese Zusammenarbeitspflicht läuft letztlich auf eine Pflicht zum Abschluß von Verträgen hinaus, die die gewohnheitsrechtlichen Kooperationspflichten konkretisieren. Hierzu gehören die Pflichten zur Notfallkooperation, Information und wissenschaftlich-technologischen Kooperation. Weiter wird untersucht, ob dritten Staaten völkerrechtliche Umweltschutzpflichten aus einem arktischen Vertrag erwachsen, obwohl Verträge für Dritte grundsätzlich keine verbindliche Kraft entfalten. Der Autor belegt überzeugend, daß die Drittwirkung eines arktischen Vertrages zwar nicht unmittelbar etwa über den sogenannten Statusvertrag, dafür aber über das Völkergewohnheitsrecht zu begründen ist.