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Mitwirkungspflichten von Antragsteller und Leistungsempfänger finden sich für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren sowohl im allgemeinen Teil als auch in den besonderen Teilen des SGB. Die vorliegende Arbeit untersucht diese sehr unterschiedlichen Pflichten und zeigt, daß sie drei verschiedenen Kategorien zugeordnet werden können. Außerdem befaßt sie sich mit den Rechtsfolgen, die bei Verletzung dieser Pflichten eintreten können. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem 66 SGB I, der dem Leistungsträger die Versagung/Entziehung der vom Bürger begehrten Leistung möglich macht. Auch wird 67 SGB I eingehend behandelt, der die Folgen lediglich verspäteter Mitwirkung regelt. Daneben wird auf die Frage nach einem Schadensersatzanspruch des Leistungsträgers gegen den Bürger eingegangen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung haben Bedeutung auch für andere Bereiche des Verwaltungsrechts, deren Mitwirkungstatbestände vielfach ähnliche Bedeutung wie im Sozialrecht besitzen.