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Gegenstand dieser Monografie ist die Frage, ob die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel eine nach § 266 Abs. 2 Alt. 1 und 2 StGB strafbare Untreue ist. Ihre Kernthese lautet: Jede vorsätzliche haushaltsgesetzwidrige Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel ist eine strafbare Untreue. Der tatbestandsmäßig erforderliche Nachteil der öffentlichen Hand besteht schlicht darin, dass "das Geld weg ist". Wenn der Täter weiß, dass sein Verhalten mit den Haushaltsgesetzen unvereinbar ist und möglicherweise zu einem Nachteil des Vermögensinhabers führt, hat er so genannten bedingten Vorsatz und ist daher wegen Untreue strafbar, wenn er dennoch handelt.§