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In bewaffneten Konflikten stehen humanitäre Organisationen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder Ärzte ohne Grenzen nicht selten zwischen den Fronten. Die Rechtsstellung dieser Organisationen verbleibt indes häufig ungeklärt. Das geltende humanitäre Völkerrecht weist unparteiischen humanitären Organisationen wichtige Funktionen als «Sachwalter» der Humanität zu und macht sie als qualifizierte Gruppe von nichtstaatlichen Organisationen - zumindest partiell - zu Rechtssubjekten des Völkerrechts. Besondere Beachtung gebührt dem Rechtsverhältnis dieser Organisationen zu den betroffenen Konfliktparteien; dabei stehen Fragen nach etwaigen Pflichten der Parteien zur Annahme der angebotenen Hilfeleistung sowie zur Kooperation mit den unparteiischen humanitären Organisationen im Vordergrund.