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In der deutschen Rechtsordnung folgt die deliktische Haftung von Unternehmensträgern für Schädigungen Dritter durch Hilfspersonen im Wesentlichen aus § 831 BGB und § 31 BGB. Das Nebeneinander der beiden, mit einer divergierenden Haftungsstrenge ausgestatteten Normen hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kontroversen geführt. Die Rechtspraxis reagierte mit einer wenig vorhersehbaren Kasuistik. Dabei wird vor allem das Bestreben deutlich, den Anwendungsbereich des § 831 BGB durch extensive Auslegung der Voraussetzungen des § 31 BGB zu verkürzen. Gegenstand der Arbeit ist die Untersuchung des Spannungsverhältnisses zwischen beiden Vorschriften und die Darstellung der Überschneidungsproblematik mit dem Ziel, sachgerechte Kriterien zu finden, die eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche erleichtern.