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Das Urhebergesetz hat das Filmwerk unter 2 Abs. 1 Ziff. 6 UrhG in seinen Beispielkatalog der geschützten Werke aufgenommen und gleichzeitig mit den Laufbildern in 95 UrhG eine Spezies von Bildfolgen bzw. Bild- und Tonfolgen geschaffen, die unterhalb der Schwelle des Filmwerkes eine 'kleinere Einheit' bilden. Mit dieser Differenzierung hat der Gesetzgeber innerhalb des Urhebergesetzes einen Gegenstand geschaffen, dem er die wesentliche Voraussetzung eines Urheberschutzes abspricht. Die Beurteilung einer Bildfolge als Filmwerk oder Laufbild ist schwierig. Der Gesetzgeber hat es mit der Beschreibung der Laufbilder als "Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind" bewenden lassen. Er hat keine Differenzierungskriterien zur Verfügung gestellt. In dieser Monographie werden das Filmwerk und die Laufbilder einander gegenübergestellt und Differenzierungskriterien und Methoden für eine Abgrenzung erarbeitet. Besondere Schwerpunkte liegen dabei auf der Auseinandersetzung mit dem urheberrechtlichen Werkbegriff, der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und den unterschiedlichen Formen von Filmen im Grenzbereich zwischen Laufbildern und Filmwerk.