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Mit dem 1.EheRG vom 1.7.1977 wurde das materielle Scheidungsrecht insbesondere im Bereich der Scheidungsfolgen grundlegend geändert. Der nacheheliche Unterhalt wurde völlig neu gestaltet. Er war der Gegenstand, an dem sich die Reformdiskussion entzündete und bislang auch noch nicht zur Ruhe gekommen ist. Im Rahmen der Untersuchung wird aufgezeigt, inwieweit durch das 1. EheRG und das Unterhaltsänderungsgesetz vom 1.4.1986 das angestrebte Ziel eines gerechteren Interessenausgleichs bei der Verteilung der Mittel zugunsten des schwächeren Teils verwirklicht werden konnte. Besonderer Wert wurde hierbei auf die tatsächlichen, wirtschaftlichen wie sozialen Konsequenzen des Unterhaltsrechts gelegt.