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Unternehmensverträge erlauben es dem herrschenden Unternehmen, die abhängige Gesellschaft weitgehend eigenen Zwecken dienstbar zu machen. Dadurch werden die Vermögensrechte der außenstehenden Aktionäre erheblich beeinträchtigt. Aus diesem Grund sehen die §§ 304, 305 AktG vor, daß die außenstehenden Aktionäre eine Kompensation in Form eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung erhalten. Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, inwieweit herrschendes Unternehmen, abhängige Gesellschaft sowie außenstehende Aktionäre eine Anpassung von Ausgleich und Abfindung verlangen können, wenn die ursprünglich im Vertrag festgesetzte angemessene Ausgleichs- bzw. Abfindungsleistung durch Kapital- oder Wertveränderungen während der Vertragsdauer unangemessen geworden ist.