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Die Entstehungsgeschichte des Betriebsverfassungsrechts war in erster Linie von dem Bedürfnis geprägt, elementare betriebliche Belange der Arbeitnehmerseite durch Schaffung einer kollektiven Interessenvertretung zu sichern. Die Frage des Rechtsverhältnisses zwischen der Kollektivvertretung und dem Individuum trat zunächst in den Hintergrund. Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 1972 sind die Individualkompetenzen des Betriebsrats gegenüber denen nach dem Betriebsrätegesetz und auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 erheblich erweitert worden. Dieser verstärkte Einfluss des Betriebsrats auf die individuelle Rechtsposition hat die Frage in den Vordergrund treten lassen, ob und inwieweit es die Wahrung der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gebietet, diesem wiederum die rechtliche Möglichkeit einzuräumen, auf die Tätigkeit des Betriebsrats gestaltend einzuwirken.