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Minderheitsaktionäre können die Übernahme von Aktiengesellschaften in der Regel lediglich passiv hinnehmen. Für Minderheitsaktionäre börsennotierter Gesellschaften ist das in § 35 Abs. 2 WpÜG statuierte Pflichtangebot daher eine bedeutsame Neuregelung. Es stellt sich die Frage, ob die Regelung lediglich dem Funktionenschutz des Kapitalmarktes dient, oder ob sie darüber hinaus auch den Schutz der Individualinteressen der Minderheitsaktionäre bezweckt. Letzteres ist für die gerichtliche Geltendmachung der Angebotspflicht durch die Aktionäre entscheidend. Wegen regelmäßig niedriger Hauptversammlungspräsenz besteht eine Parallelität zwischen Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG und Abhängigkeit i.S.d. § 17 AktG. Damit vermittelt das Pflichtangebot Konzerneingangsschutz. Die Arbeit untersucht, ob dieser Schutz im Widerspruch zum Aktienkonzernrecht steht und inwieweit Anpassungen geboten sind.