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l. I. Sachenrecht und Sachenrechte. Unter Sachenrecht versteht man den Teil der Privatsrechtsordnung, der sich mit den Sachenrechten befaBt. Sachenrechte sind Herrschaftsrechte iiber Sachen. Als Objekt der Herrschaft wird dieSache selbst (das "Ding") vorgesiellt. Sie heiBen daher auch dingliche Rechte. Die Sachenrechte sind geregelt im dritten Buch des BGB., durch landesrechtliche Rechtsnormen und durch neuere Reichs gesetze; den Grundstock bildet das BGB. (siehe unten II). - Von der groBten Be deutung fUr das gesamte Sachenrecht ist der Begriff der "Sache". Das BGB. be handelt ibn nicht im Sachenrecht, sondern in seinemAllgemeinen Teil (§90ff.). Auch wir verweisen fiir ibn auf die allgemeinen Lehren des biirgerlichen Rechts, bemerken jedoch, daB er yom allgemeinen dogmatischen Standpunkt aus yom BGB. zu Unrecht auf korperliche Gegenstande beschrankt wird. Allen Sachenrechten des geltenden deutschen Rechts gemeinsam ist auBer ibrer Herrschaftsmacht iiber Sac hen, daB sie zu den absoluten Rechten gehoren, indem wir unter den letzteren solche Rechte verstehen, die ihre Richtung nicht bloB gegen einen bestimmten Verpflichteten oder einen fest begrenzten Kreis von Verpflichteten haben. 1m iibrigen sind die Sachenrechte begrifflich und inhaltlich von ver schiedener Art. Eine Ubersicht verschafft eine Gruppierung nach folgenden Gesichts punkten.