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Ein wesentliches Ziel des Strafprozesses ist die Erforschung der Wahrheit. Dahinter steht die Erkenntnis, daß nur eine dem wahren Sachverhalt entsprechende Durchsetzung des materiellen Strafrechts zur Gerechtigkeit und damit zum Rechtsfrieden führen kann. Der wahre Sachverhalt kann einerseits durch Kooperation der am Strafverfahren Beteiligten festgestellt werden. Andererseits - und ergänzend - können die Strafverfolgungsbehörden, sollte Kooperationsbereitschaft nicht bestehen oder nicht möglich sein, von sich aus Ermittlungen anstellen und müssen dies nach dem Amtsermittlungsgrundsatz auch tun. Dabei können Maßnahmen notfalls auch gegen den Willen des Betroffenen als Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden. Aber es gibt auch Ermittlungsmaßnahmen, denen der unmittelbar erkennbare Zwangscharakter fehlt. Hier ist vor allem an heimliche Maßnahmen zu denken, also Maßnahmen, die für den Betroffenen zumindest im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht zu erkennen sind. Da es den Strafverfolgungsbehörden hierbei in erster Linie um die Erlangung von im Strafverfahren verwertbaren Informationen geht, nennt man diese Ermittlungsmaßnahmen heimliche Informationseingriffe. Gesetzlicher Prototyp hierfür ist die Telefonüberwachung nach §100 a ff. StPO. Die Möglichkeiten und Grenzen solcher Verdeckten Ermittlungen will diese Untersuchung bestimmen.
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